Allgemeine Geschäftsbedingungen der greenviu GmbH, Ansbach („greenviu“)

§ 1 Mitgliedschaft

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis und den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der greenviu gmbh („greenviu“) und seinen Mitgliedern, soweit sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind.

(2) greenviu ist ein mitgliederbasiertes Unternehmen. Mitglied bei greenviu können nur Gesundheitsdienstleister (insbesondere Freiberuflern im heilkundlichen Bereich wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Zahntechniker, Heilpraktiker, Apotheker, des Weiteren Arztpraxen, Krankenhäuser, Fachkliniken, Reha-Zentren und Pflegeeinrichtungen), und Unternehmen der Healthcare-Industrie werden. Vertragspartner ist die greenviu GmbH, Oertelweg 1, D-91522 Ansbach.

(3) Die Mitgliedschaft kommt zustande mit Annahme des Mitgliedsantrages durch greenviu. greenviu wählt seine Mitglieder nach freiem Ermessen aus und ist zur Annahme eines Mitgliedsantrages nicht verpflichtet.

§ 2 Laufzeit, Grundgebühr

(1) Die Laufzeit der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr und verlängert sich um jeweils ein Jahr, soweit sie nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Beendigung gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (Ausschluss) bleibt unberührt.

(2) Mit Beitritt sowie für jedes Mitgliedsjahr fällt die jeweils gültige jährliche Grundgebühr an. Zum Beitritt fällt eine einmalige Einrichtungsgebühr an.

§ 3 Leistungen

Ziel von greenviu ist, seinen Mitgliedern das Praktizieren nachhaltiger Medizin und Zahnmedizin zu ermöglichen. Mit Beitritt erhält das Mitglied folgende Leistungen:

(1) Mit einem Anteil der Grundgebühr, der für von greenviu ausgewählte Projekte verwendet wird, erbringt das Mitglied einen sofortigen Beitrag zur CO2 Reduktion.

(2) Durch Informationen, Handlungsempfehlungen sowie Zugang zu ökologischen Produkten (unter anderem über Partnerunternehmen) wird dem Mitglied ermöglicht, Maßnahmen zur Reduktion der eigenen ökologischen Bilanz einfach und kurzfristig im eigenen Unternehmen umzusetzen.

(3) Durch Zurverfügungstellung eines eigens programmierten Rechners für den ökologischen Fußabdruck einer Einrichtung für Heilberufe wird das Mitglied in die Lage versetzt, den eigenen CO2 Verbrauch (und dessen Äquivalente) im Unternehmen durch greenviu berechnen zu lassen.

(4) Dem Mitglied werden Materialien und das greenviu Zertifikat zur Verfügung gestellt, die es dem Mitglied ermöglichen sollen, seine greenviu Mitgliedschaft nach außen zu kommunizieren. Das greenviu Zertifikat wird dem Mitglied nach Abschluss des Aufnahmeprozesses zur Verfügung gestellt, jeweils für das Mitgliedsjahr erteilt und während der Laufzeit der Mitgliedschaft jährlich erneuert.

Inhalt und Umfang ergeben sich aus den aktuellen Verlautbarungen von greenviu. Weitere Leistungen können individuell vereinbart werden.

§ 4 Gebühren, Zahlungsweise

(1) Die Gebühren und Vergütungen verstehen sich rein netto. Gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen. Transaktionskosten trägt das Mitglied.

(2) Die Grundgebühr ist fällig bei Beitritt und jeweils zu Beginn des Mitgliedsjahres. Nach Wahl des Mitglieds kann die Grundgebühr auch durch einen monatlich jeweils zum Monatsanfang zu entrichtenden Betrag erbracht werden. Das Mitglied erhält über die Grundgebühr je nach gewählter Zahlungsweise eine Rechnung.

(3) Im Übrigen sind Gebühren und Vergütungen jeweils fällig unverzüglich nach Rechnungserhalt.

§ 5 Pflichten des Mitglieds

(1) Durch seine Mitgliedschaft bei greenviu erklärt das Mitglied seine Absicht und Bereitschaft, soweit rechtlich und technisch möglich, die greenviu Handlungsempfehlungen zur nachhaltigen Medizin zu beachten und somit einen örtlichen Beitrag zur Reduktion des Recourcenverbrauchs und der Abfallmengen zu leisten. Eine Bezugspflicht irgendwelcher Produkte und Dienstleistungen wird dadurch nicht begründet.

(2) Die Umsetzung der Handlungsempfehlungen von greenviu erfolgt in eigener wirtschaftlicher und rechtlicher Verantwortung des Mitglieds. Insbesondere ist dem Mitglied bekannt, dass er alle Maßnahmen vor Durchführung auf die Konformität mit den auf ihn anwendbaren lokalen Regeln und Gesetzen zu prüfen hat. Diese haben immer Vorrang vor den global ausgesprochenen greenviu Handlungsempfehlungen.

(3) Der Bezug von Produkten und Dienstleistungen von Dritten auf Grundlage der von greenviu erhaltenen Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung des Mitglieds. Das Mitglied ist verpflichtet, die Eignung von Produkten und Dienstleistungen für sein eigenes Unternehmen selbst zu prüfen. Greenviu ist nicht Vertragspartner und übernimmt keine Gewähr für Qualität und Eignung solcher Produkte und Dienstleistungen.

(4) Das Mitglied verpflichtet sich mit seinem Beitritt, im Sinne der UN Sustainable Development Goals, der ISO 14001:2015, der ISO 14044:2006 und der ISO 26000 und zusätzlich zu den greenviu Handlungsempfehlungen einen fairen und nachhaltigen Umgang mit den Mitarbeitern und Patienten der von ihm betriebenen Heileinrichtung anzustreben. Zudem sind bei allen Behandlungen die höchsten Standards der jeweiligen Fachrichtung anzustreben. Die bestmögliche, sicherste und ethisch korrekte Versorgung der Patienten hat für greenviu Mitglieder oberstes Gebot!

(5) Das Mitglied ist verpflichtet, die zum Beitritt bzw. zur Erbringung der Leistungen von greenviu erforderlichen Angaben richtig und vollständig zu erteilen. Gebühren und Vergütungen sind bei Fälligkeit zu zahlen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Dem Mitglied ist bekannt, dass die von greenviu angebotenen Berechnungen Modellrechnungen sind, die die Wirklichkeit nur näherungsweise abbilden. Auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Daten sind die Rechenmodelle und Handlungsanweisungen entstanden. Diese könne sich im Verlauf ändern oder als falsch herausstellen. Greenviu übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Rechenmodelle und Berechnungen. Zudem übernimmt Greenviu keine Gewähr, dass die Zertifikate und Berechnungen von dritten insbesondere staatlichen Stellen anerkannt werden.

(2) Die von greenviu angebotenen Berechnungen basieren auf den vom Mitglied erteilten Informationen und Daten. Für unrichtige und unvollständige Angaben des Mitgliedes übernimmt greenviu keine Verantwortung.

§ 7 Nutzung von Logos, Zertifikaten und Firmenzeichen

(1) Das Mitglied kann die ihm von greenviu zur Verfügung gestellten Zertifikaten, Logos und Informationsmaterialien dazu nutzen, Dritte über seine Mitgliedschaft zu informieren und somit seine Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung des Medizinsektors zu dokumentieren. Insbesondere ist das Mitglied berechtigt, während der Mitgliedschaft das greenviu Zertifikat zur Kennzeichnung des eigenen Unternehmens zu verwenden. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares oder unterlizenzierbares Nutzungsrecht.

(2) Vorbehaltlich des Widerrufs durch greenviu, der im Ermessen von greenviu steht und jederzeit zulässig ist, dürfen mit den Logos, den Zertifikaten und Firmenzeichen von greenviu eigene Beiträge und Veröffentlichungen des Mitglieds, die einen positiven Eindruck zur nachhaltigen Medizin darstellen, gekennzeichnet und diese für Marketingmaßnahmen verwendet werden.

3) Die Logos, Zertifikate und Firmenzeichen von greenviu dürfen in keiner Weise negativ, anzüglich, rassistisch oder in Situationen, die sich gegen den Firmenzweck richten, genutzt werden.

(4) Sollte Unklarheit bestehen, ob die Verwendung zulässig ist, ist der Beitrag von greenviu vorab freizugeben.

(5) Die Berechtigung zur Nutzung der Zertifikate, Logos und Zeichen von greenviu durch das Mitglied endet mit Beendigung der Mitgliedschaft bei greenviu.

§ 8 Ausschluss oder Sperre eines Mitglieds

(1) Sollte ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob und nachhaltig verletzen, kann das Mitglied ausgeschlossen und/oder so lange mit einer Sperre belegt werden, bis die Pflichtverletzungen abgestellt sind und die Mitgliedschaft weitergeführt werden kann. Eine grobe und nachhaltige Pflichtverletzung liegt insbesondere vor,

(a) wenn das Mitglied seine Pflichten aus §§ 5 und 7 verletzt und auf Mahnung hin die Pflichtverletzung nicht abstellt,

(b) wenn das Mitglied mit mehr als zwei Monatsbeträgen der Grundgebühr oder sonstigen Zahlungspflichten in Verzug ist, oder

(c) das Mitglied beim Beitritt oder im Zusammenhang mit Leistungen von greenviu unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(2) Bei Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung zuviel bezahlter Gebühren.

(3) Mit Wirksamkeit des Ausschlusses sind unverzüglich alle Logos, Zertifikate und Firmenzeichen von greenviu aus den Darstellungen des ausgeschlossenen Mitglieds zu entfernen und jegliche Nutzung durch das Mitglied zu unterlassen.

(4) Zur Vermeidung des Missbrauchs der Logos, Zertifikate und Firmenzeichen durch ausgeschlossene Mitglieder behält sich greenviu das Recht vor und das Mitglied stimmt schon jetzt für den Fall des eigenen Ausschlusses oder der eigenen Sperre zu, ausgeschlossene oder gesperrte ehemalige Mitglieder auf einer Liste unter Nennung des Grundes des Ausschlusses zu veröffentlichen.

§ 9 Datenschutz

Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die Datenschutzhinweise von greenviu. Greenviu Wart im Übrigen durch geeignete Maßnahmen die Vertraulichkeit der vom Mitglied zur Verfügung gestellten Daten und Informationen.

§ 10 Haftungsbegrenzung

(1) greenviu haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern das Mitglied Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Ferner haftet greenviu für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit greenviu weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Leistung typischerweise zu erwarten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mitglieds ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(2) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit das Mitglied anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ansbach. Für Mitglieder mit Sitz in Deutschland gilt dies nur, soweit sie Kaufmann im Rechtssinn, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.